Europäischer Gerichtshof: Führerschein-Tourismus gestoppt
Luxemburg (RPO). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dem Führerschein-Tourismus einen Riegel vorgeschoben. Es soll künftig nicht mehr möglich sein, im Ausland eine Fahrberechtigung zu erwerben - wenn die Betroffenen zu dem Zeitpunkt in Deutschland leben. Verkehrssündern wird somit die Möglichkeit genommen, ein Fahrverbot zu umgehen.
Die deutschen Behörden müssten einen Führerschein aus einem anderen EU-Staat nicht anerkennen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eindeutig in Deutschland lebte, entschied der Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag. Das Urteil bezieht sich auf Klagen von fünf Autofahrern aus Sachsen und Baden-Württemberg, deren tschechische Führerscheine nicht anerkannt wurden.
Die örtlichen Behörden begründeten ihre Entscheidung damit, dass den Betroffenen ihre deutschen Führerscheine wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs entzogen worden waren. Nach deutschem Recht ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in solchen Fällen nur bei Vorliegen eines günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich, das die Kläger jedoch nicht vorweisen konnten. Diese Begründung wurde vom EuGH zwar für unzulässig erklärt, die Ablehnung der Anerkennung aber im Ergebnis als richtig gewertet.
Dem Urteil zufolge sieht die EU-Führerscheinrichtlinie ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten Fahrerlaubnisse nur an Bürger erteilen sollten, die dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Da in den tschechischen Führerscheinen der Kläger deutsche Wohnorte angegeben seien, müssten diese Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, erklärte der EuGH.
"Richtiges Signal für unverbesserliche Trunkenbolde"
Deutsche EU-Parlamentarier begrüßten das Urteil. Es sei "das richtige Signal für unverbesserliche Trunkenbolde", erklärte der SPD-Europaabgeordnete Willi Piecyk. Auch sein CSU-Kollege Markus Ferber erklärte: "Das verbessert die Verkehrssicherheit in Europa." Dass die tschechischen Behörden den in Deutschland ansässigen Klägern überhaupt Führerscheine ausstellten, beweise allerdings, dass das Wohnsitzkriterium strenger angewandt werden müsse, mahnte Ferber.
EuGH - Az.: C-329/06,C-343/06 und C-334 bis 336/06





























