rhein-kreis neuss (NGZ) Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) sorgt für Verunsicherung bei GmbH-Geschäftsführern. Der Geschäftsführer einer GmbH mit maßgeblichem Einfluss galt bisher als Selbstständiger und war somit von der Sozial- und Rentenversicherungspflicht befreit.
Das BSG hat jetzt den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ eingestuft, womit dieser nun Beiträge zur Rentenversicherung zahlen muss. Das war bisher nicht der Fall, wenn die GmbH für mehrere Auftraggeber tätig war und sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigte.
Der DIHK werde sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür einsetzen, dass idealerweise das Urteil durch eine gesetzliche Klarstellung revidiert werde, erläuterte jetzt Rechtsexperte Sebastian Greif von der IHK Mittlerer Niederrhein. Rückwirkende Beitragsforderungen, die zu Insolvenzen führen können, dürfe es aber auf keinen Fall geben, fordert die IHK.
Info bei Sebastian Greif, Tel: 02131 9268-525, E-Mail: greif@neuss.ihk.de.
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