Rhein-Kreis Neuss (NGZ). Rhein-Kreis Neuss (NGZ) Seit diesem Jahre droht Arbeitnehmern ein Bußgeld bis zu 1000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit nicht mitführen. Bislang genügte es, wenn sie bei einer Zollverwaltungs-Kontrolle den Personalstatt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber nun gestrichen.
An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, nichts geändert.
Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabei haben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben.
Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 dabei haben.
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