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Rhein-Kreis Neuss: „Viele kommen damit durch“

VON THILO ZIMMERMANN - zuletzt aktualisiert: 11.06.2008 - 22:42

Rhein-Kreis Neuss (NGZ). Rhein-Kreis Neuss Dr. Aribert Peters und Jürgen Schröder haben etwas Gemeinsames: Sie sind im Dauerstress, und das hat einen guten Grund. Peters ist Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher, Schröder Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Beide beraten Kunden, die gegen ihre Versorger in den Kampf ziehen wegen überhöhter Gaspreise. Die Experten halten gute Tipps auf Lager.

Der Gaspreis soll auch für die Kunden mit Fix-Tarif in Kaarst günstiger werden. Foto:  Stock.xchng
Der Gaspreis soll auch für die Kunden mit Fix-Tarif in Kaarst günstiger werden. Foto: Stock.xchng

Unter dem Strich haben die Verbraucher zwei Möglichkeiten: Sie akzeptieren die Erhöhung nicht und zahlen nur den bisherigen Preis oder sie widersprechen der Erhöhung und begleichen die Mehrkosten nur unter Vorbehalt.

Was alles seine Vor- und Nachteile hat. „Wer unter Vorbehalt zahlt, dem kann im Prinzip nichts passieren“, erklärt Jürgen Schröder. Von einer Klage eines Versorgers gegen ein solches Vorgehen ist ihm nichts bekannt. Allerdings: „Der Verbraucher muss von sich aus aktiv werden und innerhalb der Verjährungsfrist Klage gegen die Preiserhöhung erheben.“

Wer die Zahlung der Mehrkosten gleich verweigert, hat laut Schröder, „den Vorteil, das Geld erstmal in der eigenen Tasche zu behalten“. Nachteil: „Das Risiko, vom Versorger verklagt zu werden, steigt. Verfahren dieser Art häufen sich. Man muss dann einen Anwalt nehmen, das Risiko ist größer.“

Info

Tipps im Internet

Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Homepage www.vz-nrw.de ein ganzes Informationspaket zum Kampf gegen überhöhte Gaspreise geschnürt. Unter den Stichworten „Energie+Umwelt“ und „Energiemarkt“ gibt es eine Übersicht mit dem Leitwort „Gaspreise - Preiserhöhungen - Abrechnungen“. Der Bund der Energieverbraucher ist online unter der Adresse www.energieverbraucher.de erreichbar. Unter „Energiebezug“ und „Erdgas“ sind Informationen über überhöhte Gaspreise ersichtlich. Näheres auch unter www.gaspreise-runter.de.

Einschüchterungsversuche

Aribert Peters beruhigt die Gemüter: „Viele kommen damit durch und senken nachhaltig ihre Gaskosten.“ Wahrscheinlich, so der Experte, werde der Versorger die rebellischen Kunden aber „mit diversen Schreiben einschüchtern wollen“.

In 100 von 100 000 Fällen komme es dann auch vor, dass auf die Zahlung des vollen Betrags geklagt werde. Gerichtskosten und (gegnerische) Anwaltkosten sind laut Peters aber „nicht dramatisch“. Wegen des minimalen Streitwerts gehe es um 300 bis 500 Euro.

Nehme man sich selbst einen Anwalt, steige der Betrag jedoch. Die Gefahr, das Gas abgedreht zu bekommen, besteht laut Energieverbraucher-Bund aber nicht. „Wer sich auf fehlende Billigkeit beruft, dem darf das Gas wegen nicht bezahlter Rechnung nicht abgestellt werden“, betont Peters - „was nicht heißt, dass der Versorger damit drohen kann, aber das ist ziemlich absurd“.

In seinem Musterbrief empfiehlt der Bund der Energieverbraucher für ein Schreiben an den Versorger während des laufenden Jahres diese Formulierung, wenn die Gaspreis-Erhöhung nicht bezahlt werden soll. Foto: Stock.xchng

Gegen eine solche Drohung müsse eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. „Bisher sind solche Verfügungen stets erlassen worden. Die Gerichts- und Anwaltskosten sind dabei immer dem Versorger auferlegt worden“, so die Fachleute.

Der Bund der Energieverbraucher gibt folgende Tipps für den Kampf gegen überhöhte Gaspreise:

  1. Er empfiehlt den Kunden zu prüfen, ob sie die Preise kürzen dürfen: Wenn Sie einen Gaspreis akzeptiert haben, indem Sie einen Vertrag unterschrieben haben oder bisher ohne Widerspruch den Preis gezahlt haben, können Sie sich gegen diesen Preis nicht mehr zur Wehr setzen. Wenn Ihr Versorger aber den Preis erhöht, können und sollten Sie dies nicht hinnehmen, ohne sich zu wehren. Wenn in Ihrem Liefervertrag der Energiepreis durch eine Formel bestimmt wird und Sie dies akzeptiert haben, können Sie sich gegen diesen Preis auch nicht wehren.“
  2. Er rät, die Berechtigung zur Preisfestsetzungzu bestreiten: „Dem Versorger muss mitgeteilt werden, dass man seine Berechtigung zur Preisfestsetzung in Frage stellt. Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens unter der Internet-Adresse www.energieverbraucher.de/seite1703.htm.“
  3. Er meint, die Unbilligkeit müsse ins Feld geführt werden: „In einem Schreiben an den Versorger muss die Preisfestsetzung als unbillig beanstandet werden. Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens unter der Internet-Adresse www.energieverbraucher.de/seite1703.htm.“
  4. Er pocht auf einen Zugangsnachweis: „Das Schreiben muss nachweislich beim Versorger eingehen. Also per Einschreiben schicken oder selbst vorbeibringen und Empfang quittieren lassen.“
  5. Er hält eine genaue Leistungsbestimmung für nötig: „Legen Sie bei künftigen Zahlungen genau fest, wofür Sie zahlen, zum Beispiel ,Abschlag Gas Monat Mai.“
  6. Er setzt auf die Kritik am Gesamtpreis: „Stellen Sie klar, dass sich Ihr Einwand der Unbilligkeit auf den gesamten Preis bezieht und nicht nur auf eine Erhöhung. Statt von Preiserhöhung sollte man also von einem „erhöhten Preis“ sprechen. Wer in seinem Widerspruchsschreiben nur der Erhöhung widersprochen hat, sollte durch ein weiteres Schreiben klarstellen, dass er den gesamten Preis für unbillig überhöht hält.“
  7. Er rät, die Einzugsermächtigung zu beschränken: „Beschränken Sie die Einzugsermächtigung - der Anbieter wird die Einzugsermächtigung zurückgeben - und überweisen Sie die Abschlagzahlungen in der alten Höhe per Überweisung oder Dauerauftrag.“
  8. Er empfiehlt, je nach Risikobereitschaft zu kürzen: „Risikoarm ist die Kürzung auf das zuletzt ohne Widerspruch akzeptierte Preisniveau. Riskanter ist eine stärkere Kürzung, auch wenn man bisher ohne Beanstandung bezahlt hat. In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit der Kürzung nicht unter das bei Vertragsbeginn geltende Niveau zu gehen.“
  9. Er ist dafür, nur unter Vorbehalt zu zahlen: „Zur Sicherheit alle Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten.“
  10. Er würde eine Sperrdrohung ernstnehmen: „Wenn der Versorger mit der Einstellung der Versorgung droht, informieren Sie den Bund der Energieverbraucher und gehen Sie zum Amtsgericht, um eine weitere Belieferung zu sichern.
    Dazu brauchen Sie keinen Anwalt einzuschalten. Auf Antwortschreiben Ihres Versorgers brauchen Sie in aller Regel Ihrerseits nicht zu antworten. Halten Sie sich auf dem aktuellen Stand durch den Besuch auf der Internetseite www.gaspreise-runter.de.“

Aribert Peters macht den Verbrauchern Mut: „Unsere Aktion läuft bundesweit seit Anfang September 2004. Allein in Paderborn haben bisher 2500 Kunden die Zahlung überhöhter Gaspreise verweigert, in Bremen 16 000.“

Wenn die Gaspreis-Erhöhung lediglich unter Vorbehalt gezahlt werden soll, empfehlen Verbraucherschützer dieses Schriftstück (im Internet unter www.akademie.de/dateien/tipps/Widerspruch.doc). Foto: Stock.xchng

Die Chance der Verbraucher sei klar: Der Versorger verzichtet darauf, sie gerichtlich auf die Zahlung des vollen Preises zu verklagen, und sie zahlen weiter den gekürzten Preis.

Das Risiko verschweigt Peters nicht: Im allerschlimmsten Fall werden die Verbraucher mit Mahnkosten belastet, und man droht ihnen eine Versorgungssperre an. Und dann?

Eine Versorgungssperre muss vier Wochen vorher angekündigt werden und eine Sperrandrohung eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.

Der betroffene Verbraucher muss dann sofort handeln. Er sollte schriftlich aufgefordert werden, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich zurückzunehmen. Dem Versorger sollte laut Energieverbraucher-Bund gleichzeitig Hausverbot erteilt werden, damit er die Versorgung nicht sperren kann.

Schutzschrift zusenden

„Der Verbraucher sollte dem zuständigen Amtsgericht eine Schutzschrift zusenden“, heißt es. Diese Schutzschrift bleibt beim Gericht zunächst einmal unbearbeitet liegen. Wenn der Versorger seinerseits eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragt, um die Sperre auszuführen, dann wird das Gericht bei der Entscheidung die Schutzschrift finden.

In aller Regel führt das dazu, das vor einer gerichtlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung vor Gericht erfolgt. Das Hinterlegen einer Schutzschrift kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich.

Zuständig ist sowohl das Amtsgericht am Wohnort des Verbrauchers, als auch das Amtsgericht am Sitz des Versorgungsunternehmens: Man hat also die Wahl.

Rat der Verbraucherschützer: Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die Sperre bei Gericht beantragen. Dafür sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Weigert sich das Gericht, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, dann sollte dagegen Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: NGZ


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